I. 1. Gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) - WeinG -, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz [...]
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