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BVerwG - Entscheidung vom 14.07.1972

IV C 8.70

Normen:
BBauG § 2 Abs. 1
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 9
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 10
GG Art. 14 Abs. 3 S. 2
Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 3.7.1934 (RGBl I S. 568) §§ 1f., 4, 6
Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom 28.2.1939 (RGBl I S. 381)

Fundstellen:
BVerwGE 40, 258
BauR 1972, 282
BayVBl 1973, 216
BBauBl 1973, 71
BRS 25 Nr. 12
Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 9
DÖV 1972, 822
JR 1972, 519
ZMR 1973, 116

I. Der Kläger möchte auf seinem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in G-E, Dstraße 85, ein weiteres eingeschossiges, nicht unterkellertes Wohngebäude mit einer Grundfläche von fast 65 qm errichten. Die Beklagte hat [...]
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