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BVerfG - Entscheidung vom 30.05.1972

2 BvL 41/71

Normen:
EGOWiG § 164
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 72 Abs. 1 Art. 74 Abs. 1
BO (Bauordnung) Nordrhein-Westfalen § 88 Abs. 8 § 101 Abs. 1
StGB § 367 Abs. 1 Nr. 15

Fundstellen:
BVerfGE 33, 224

I. 1. Nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 500 DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die [...]
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