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BVerfG - Entscheidung vom 10.10.1972

2 BvL 51/69

Normen:
GG Art. 28 Abs. 1 S. 1 Art. 80 Abs. 1
HRiG (Richtergesetz vom 19. Oktober 1962 - GVBl. I S. 455) Hessen § 93 Abs. 2 S. 1
JAO (Juristische Ausbildungsordnung vom 10. September 1965 - GVBl. I S. 193) § 42 Abs. 1 S. 3
LV (Landesverfassung) Hessen Art. 107 Art. 118

Fundstellen:
BVerfGE 34, 52
DRiZ 1973, 96
DÖV 1973, 132
DVBl 1973, 132
JuS 1973, 315
NJW 1973, 451

A. I. Die Befähigung zum Richteramt wird durch das Bestehen zweier Prüfungen erworben. In Hessen werden hierfür Prüfungsgebühren erhoben. Für die zweite juristische Staatsprüfung beträgt die Gebühr 200 Deutsche Mark. [...]
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