Die Beweislast für ein vertragswidriges Verhalten des Unternehmers hat der Handelsvertreter (BGHZ 26, 161 = BB 1958, 60 = DB 1958, 49 = NJW 1958, 219 ). BB 1972, 333 BGHZ 58, 140 DB 1972, 524 DRsp II(210)57Nr. 10 NJW [...]
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