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BGH - Entscheidung vom 28.01.1972

V ZR 183/69

Normen:
ZPO § 391

Fundstellen:
DRsp IV(415)44Nr. 2
DRsp IV(415)95e-f
NJW 1972, 584

Für die Anordnung der Beeidigung ist ausschließlich das Prozeßgericht zuständig. Der Richterkommissar ist nur dann dazu befugt, wenn er vom Prozeßgericht ermächtigt wurde (aA.: Stein/Jonas/Schumann, § 391 Rdn. 21; [...]
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