Für die Anordnung der Beeidigung ist ausschließlich das Prozeßgericht zuständig. Der Richterkommissar ist nur dann dazu befugt, wenn er vom Prozeßgericht ermächtigt wurde (aA.: Stein/Jonas/Schumann, § 391 Rdn. 21; [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!