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»Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1 LFZG liegt auch dann vor, wenn erst die zur Behebung der Krankheit notwendige Krankenpflege den Arbeiter an seiner Arbeitsleistung verhindert.«
»Bei der Prüfung der Frage, ob einem Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber einen Schaden zugefügt hat, grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen.«
»1. Zu den Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, auf die in einer allgemeinen Fassung eine tarifliche Ausschlußklausel verweist, gehören auch solche, die sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Delikt gestützt sind. 2. Eine Geltendmachung (Erhebung) im
»1. Nebenabreden sind nach § 4 Abs. 2 BAT nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Diese durch Tarifvertrag festgelegte Schriftform ist eine durch Gesetz vorgeschriebene schriftliche Form im Sinne von § 126 BGB. 2. Bei der Vereinbaru
»Für Ansprüche eines Angestellten gegen seine Arbeitgeber gemäß § 405 RVO auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ist der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.«
»§ 1 Abs. 3 TGV ist rechtswirksam (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 TrennungsgeldVO).«
»§ 14 BAT ist keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 70 Abs. 2 BAT letzter Halbsatz. Überschrift und Wortlaut der Vorschrift des § 70 BAT lassen den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, daß alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag von Angestellten des ö
»Zwar müssen bei der Beurteilung der Frage, ob bei einem Unfall grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, auch subjektive Umstände berücksichtigt werden. Diese müssen aber mit dem Unfallgeschehen selbst im Zusammenhang stehen und geeignet sein, auf dieses einz
»1. Ein Berufsausbildungsvertrag kann nach § 3 BBiG formlos abgeschlossen werden. Seine Wirksamkeit ist nicht von der Niederschrift des wesentlichen Inhalts des Vertrages gemäß § 4 BBiG abhängig. 2. Die Beschäftigung eines Jugendlichen ohne Vorlage der na
»1. Eine betriebliche Übung hat keine unmittelbare und normative Wirkung auf die Einzelarbeitsverhältnisse; sie stellt auch kein betriebliches Gewohnheitsrecht dar, sondern erhält rechtliche Bedeutung nur durch die entsprechende inhaltliche Ausgestaltung
»Arbeiten in Kohlenkellern sind keine zuschlagspflichten 'Arbeiten in Kohlenbunkern' im Sinne der Tarifvorschriften der Nr. 33 des Tarifvertrags über Lohnzuschläge vom 2. Februar 1962 bzw. der Nr. 36 des Tarifvertrags über Lohnzuschläge vom 9. Mai 1969 (A
»1. Urlaubsansprüche können nicht vor Beginn des Urlaubsjahres, auf das sie entfallen, rechtswirksam erfüllt werden (kein Urlaub 'im Vorgriff'). 2. § 9 BUrlG gilt auch, wenn der Urlaub im Zusammenhang mit Betriebsferien gewährt wird. 3. Erkrankt ein Arbei
»1. Die Bestimmung eines vor dem 9.1.1969 abgeschlossenen Lehrvertrages über die Pflicht zu pauschaliertem Schadenersatz bei vorzeitiger unberechtigter Auflösung des Lehrverhältnisses gilt gemäß § 111 Abs. 3 BBiG fort. 2. Hat der Lehrling, ohne dazu vom L
»Die NS-Vergangenheit eines in einer nach außen nicht in Erscheinung tretenden Dienststelle des Bundes unkündbar gewordenen Angestellten stellt auch dann für sich allein keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar, wenn diese Dienststelle aufgelös
»1. Der Antrag auf Feststellung des Anspruches, nach einer bestimmten Vergütungsgruppe 'entlohnt' zu werden, erfaßt nicht nur das Arbeitsentgelt nach dieser Vergütungsgruppe, sondern bezieht sich auch auf alle weiteren Rechtsfolgen, die sich aus der Zugeh
»1. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann nicht nur in eine fristgemäße, sondern auch in ein Vertragsangebot zur sofortigen einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden, wenn es dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspri
»1. Stellt ein Tarifvertrag in seiner Ausschlußklausel auf 'Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag' ab, so werden dadurch Ansprüche aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht mitumfaßt. Solche Ansprüche sind nicht gegeben, wenn ein Tatbestand vorliegt, aus
Für Ansprüche der kaufmännischen Angestellten auf Gehalt und Provision gilt mangels Bezugnahme auf § 88 HGB die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. § 88 HGB gilt nur für die gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis eines sel
»1. Geht die Tatsacheninstanz von einer überwiegend auszuübenden Tätigkeit aus, so unterliegt nur diese der tariflichen Bewertung; die nicht überwiegende Tätigkeit scheidet hierfür vollständig aus. 2. Innerhalb der überwiegend auszuübenden Tätigkeit brauc
Der zweite Tatbestand des § 60 Abs. 1 HGB ist weit zu verstehen; er umfaßt auch das bloße Vorbereiten der Vermittlung und des Abschlusses von solchen Geschäften, deren Vermittlung und Abschluß dem kaufmännischen Angestellten nach seinem Arbeitsvertrag obl
»Die Berufung auf die Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Arbeitnehmer trotz schriftlichen Hinweises des Arbeitgebers auf eine Rückzahlungsklausel auf Kosten des Arbeitgebers an einer zus
»1. Da der BAT zum Jahresende 1969 gekündigt worden ist, gelten seine Normen über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch dispositiv, nicht mehr aber zwingend weiter. Den Arbeitsvertragsparteien ist es unbenommen, durch einzelvertragliche Vereinbarungen andere R
Die Berufung in eine mit dem arbeitsrechtlichen Kündigungrecht üblicherweise verbundene Stellung, etwa als Prokurist, Generalbevollmächtigter, Personalabteilungsleiter, enthält die in § 174 Satz 2 BGB verlangte Mitteilung an die Belegschaft, daß Kündigung
»1. Eine Feststellungsklage dahin, daß der Angestellte nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe zu vergüten sei, ist unzulässig (vgl. BAGBAGE 8, 333 = AP Nr. 56 zu § 3 TOA). 2. Der Inhalt des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber Ange
»Entspricht die Qualität der vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste nicht den Erwartungen des Arbeitgebers und der vertraglichen Vereinbarung, beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gleichwohl unter den bisherigen Bedingungen weiter, so kann er nicht
»1. Ein Höhergruppierungsanspruch (§ 23 BAT) besteht nicht, wenn der Angestellte im Vergleich zu seiner bisherigen zwar eine höherwertige Tätigkeit auszuüben hat, diese ihm aber nicht auf Dauer zugewiesen worden ist. 2. In einem Klagebegehren des Angestel
»1. Mit einer tariflichen Ausschlußfrist ist nicht als Nebenfolge die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, dem Arbeitnehmer eine den Lohn und die Lohnabzüge aufschlüsselnde Lohnbescheinigung zu erteilen. 2. Eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers in B
a. Bei der Anwendung des § 65 HGB sind die Unterschiede zu berücksichtigen, die sich aus der verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des Handelsvertreters einerseits und der des Handlungsgehilfen (Arbeitnehmer) andererseits ergeben. b. Mit
»1. § 8 TVG enthält nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung Schadenersatzansprüche nicht begründet (im Anschluß an BAGE 22, 241 = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). 2. Der Arbeitgeber ist im Regelfall nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über d
»1. Aus dem Grundsatz, daß tarifvertragliche Ausschlußfristvorschriften in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sind, folgt keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus Nachprüfungen darüber anzustellen, ob im Streitfall ein Ta
»1. Eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit kommt nicht in Betracht, wenn ein Angestellter Tätigkeiten in Kassen ausübt, für die besondere Tätigkeitsmerkmale gelten, und daneben andere 'Nichtkassentätigkeiten' ausgeübt werden. In einem solchen Fall
»1. Die Zusage einer höheren Vergütung stellt keine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT dar, sondern betrifft den Arbeitsvertrag selbst, so daß hierfür keine konstitutive Schriftform vorgeschrieben ist. 2. Die Berliner Brennstoffversorgung ist eine ko
Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen aufgrund ihrer rechtlich Natur grundsätzlich der 30jährigen Regelverjährung aus § 195 BGB. Sofern solche Ansprüche mit kürzer verjährenden Ansprüchen konkurrieren bzw. an deren Stelle treten, gil
»1. Eine fristgemäße Kündigung, die vom Arbeitgeber vor Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird, kann gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und unter Umständen gemäß § 242
»1. Eine 15-minütige Ruhepause wird nicht allein deshalb zu einer Kurzpause i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO, weil sie nicht Teil einer mindestens halbstündigen Ruhepause ist. 2. In durchlaufenden Betrieben im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO kann auch für
»1. a) Der Arbeitgeber ist auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nach
»Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann rechtswirksam auch für den Fall vereinbart werden, daß die Ausbildung auf Kosten eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes erfolgt und der Arbeitnehmer später zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Die
»1. Aus dem Berufungsurteil muß klar und eindeutig hervorgehen, ob das Berufungsgericht in sogenannten Eingruppierungsstreitigkeiten von einer überwiegend auszuübenden Tätigkeit oder von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder von mehreren a
a. Zur Bestimmung und Abgrenzung des Rechtsbegriffs »kaufmännische Dienste« ist maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abzustellen. b. Nach der Verkehrsanschauung werden als »kaufmännische Dienste« nicht nur solche angesehen, die sich unmittelbar mit dem W
»1. Zum Verschuldensbegriff in § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG (Bestätigung von BAG AP Nr. 8 zu § 1 LohnFG). 2. Trunksucht und deren Folgen sind nach der Lebenserfahrung, jedenfalls in aller Regel, selbstverschuldet. 3. Die Verschuldensprüfung ist auf den Zeitpunk