Gründe: I. 1. § 61 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - lautet in seiner seither unveränderten Fassung: Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen [...]
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