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BVerfG - Entscheidung vom 13.10.1971

1 BvL 10/69

Normen:
AktG § 7 § 272
AO § 131
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3
LAG § 226 Nr. 4
VermBewG § 3 Nr. 6
VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2a § 4 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 1, Abs. 2
VStR 1966 Abschnitt 122 Abs. 4 S. 3

Fundstellen:
BVerfGE 32, 78
BB 1971, 1400
BStBl II 1971, 789
DB 1971, 2095
WM 1971, 1329

A. I. Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer werden unbeschränkt steuerpflichtige Personen grundsätzlich mit dem Vermögen herangezogen, das nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes - BewG - als Gesamtvermögen [...]
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