A. § 14 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes vom 1. März 1963 (Nds. GVBl. S. 81) - NDG - lauten: (1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzen und Benutzen), außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, [...]
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