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BVerfG - Entscheidung vom 14.05.1969

2 BvR 238/68

Normen:
GG Art. 103 Abs. 2
StGB § 360 Abs. 1 Nr. 11

Fundstellen:
BVerfGE 26, 41
BayVBl 1969, 315
DÖV 1969, 466
JZ 1969, 800
JuS 1969, 490
MDR 1969, 730
NJW 1969, 1759
Rpfleger 1969, 237

I. 1. Nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt. Die Höhe der Strafdrohung [...]
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