I. 1. § 467 StPO in der Fassung des Art. 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 - EGOWiG - (BGBl. I S. 503) lautet: (1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder außer [...]
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