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BVerfG - Entscheidung vom 24.07.1968

1 BvR 394/67

Normen:
BGB § 1362
GG Art. 6 Abs. 1
KO § 32 § 45

Fundstellen:
BVerfGE 24, 104
AP Nr. 15 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie
BB 1968, 930
DB 1968, 1443
DÖV 1969, 76
FamRZ 1968, 437
JR 1968, 626
JZ 1968, 626
JuS 1968, 526
KTS 1968, 224
MDR 1968, 995
NJW 1968, 1771
Rpfleger 1968, 318

I. 1. § 45 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 612) lautete: Die Ehefrau des Gemeinschuldners kann Gegenstände, welche sie während der Ehe erworben hat, nur in Anspruch [...]
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