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BGH - Entscheidung vom 05.07.1968

5 StR 262/68

Normen:
StGB § 266

Fundstellen:
BGHSt 22, 190
JR 1969, 190
NJW 1968, 1938

Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Treubruchstatbestand des § 266 StGB dadurch erfüllt, daß er den Erlös für Waren, die seine Lieferanten ihm zum Zwecke der Weiterveräußerung [...]
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