A. I. 1. Nach §§ 125 , 126 des Hamburgischen Beamtengesetzes ( HmbBG ) vom 13. März 1961 (GVBl. S. 49) erhält die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhestandsbeamten [...]
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