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BGH - Entscheidung vom 17.05.1966

VI ZR 252/64

Normen:
BGB § 249

Fundstellen:
DAR 1966, 215
DB 1966, 975
DRsp I(123)106c-d
ES Kfz-Schaden B-1/3
JZ 1966, 525
MDR 1966, 829
NJW 1966, 1454
VRS 31, 1
VersR 1966, 830

Muß der Eigentümer den erheblich beschädigten Wagen auswechseln, weil eine Reparatur keine ausreichende Schadensbehebung darstellt, so ist im allgemeinen der Zeitwert (Verkehrswert) des Wagens vor dem Unfall der [...]
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