S. 430 DER PRIVATKLAEGER MACHT GELTEND, DAS BEZIRKSGERICHT LUXEMBURG HABE DIE PARTEIEN AN DEN GERICHTSHOF VERWIESEN, OBWOHL ES NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UND 150 EAG-VERTRAG SELBST DEN GERICHTSHOF HÄTTE ANRUFEN [...]
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