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BVerfG - Entscheidung vom 06.05.1964

1 BvR 320/57; 1 BvR 70/63

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
UStG (Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September 1951 [BGBl. I S. 791) Art. 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 18. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1743) und Art. 1 Ziffer 1 des Elften Gesetzes zur Änderung desUmsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBI. I S. 1330)

Fundstellen:
BVerfGE 18, 1
DÖV 1965, 394
JZ 1964, 654
NJW 1964, 1315

A. I. Das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) unterwirft der Umsatzsteuer - neben hier nicht interessierenden Vorgängen - die entgeltlichen Lieferungen, die ein Unternehmer an einen Abnehmer, also an eine andere Person [...]
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