I. 1. Die Bundesnotarordnung ( BNotO ) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl. I S. 77, 97) bestimmt in § 3 Abs. 1 und 2 über die Formen des Notariats: (1) [...]
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