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BVerfG - Entscheidung vom 11.03.1964

1 BvL 4/63

Normen:
BGB § 1708 Abs. 1 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 6 Abs. 5

Fundstellen:
BVerfGE 17, 280
AP Nr. 11 zu Art. 6 Abs. 5 GG
DÖV 1965, 274
DVBl 1964, 315
FamRZ 1964, 186
JuS 1964, 247
JZ 1964, 364
MDR 1964, 477
NJW 1964, 763
Rpfleger 1964, 109
ZfSH 1964, 184

I. 1. § 1708 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautete früher: 'Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter [...]
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