I. 1. Die Abgabe von Arzneimitteln sowohl der Humanmedizin wie der Tierheilkunde im Einzelhandel ist gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln ( Arzneimittelgesetz ) - AMG - vom 16. Mai 1961 - [...]
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