A.A. die h.M. in der Literatur: vgl. u.a. Schuschke, § 829 Rdn. 11 m.w.N. Die Pfändung wird nur nach § 829 Abs. 3 ZPO wirksam. Der Gläubiger muß sich daher den Pfändungsbeschluß als Drittschuldner im Parteibetrieb [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!