A. 1. Die Verfassungsbeschwerde hält die Bestimmung des § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für unvereinbar mit Art. 3 GG . § 1758 Abs. 1 BGB a.F. lautete: 'Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird das Kind [...]
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