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BVerfG - Entscheidung vom 25.07.1963

1 BvR 79/57

Normen:
BGB § 1758 Abs. 1 S. 2
GG Art. 3 ABs. 2, Abs. 3

Fundstellen:
BVerfGE 17, 99
AP Nr. 83 zu Art. 3 GG
FamRZ 1963, 510
NJW 1963, 1818
RdA 1963, 444

A. 1. Die Verfassungsbeschwerde hält die Bestimmung des § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für unvereinbar mit Art. 3 GG . § 1758 Abs. 1 BGB a.F. lautete: 'Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird das Kind [...]
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