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BVerfG - Entscheidung vom 23.07.1963

1 BvL 1/61; 1 BvL 4/61

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1
RVO (in der Fassung des Gesetzes über Kassenarztrecht vom 17. August 1955 [BGBl. I S. 513]) § 368a Abs. 8 Satz 1

Fundstellen:
BVerfGE 16, 286
DÖV 1964, 463
DVBl 1964, 46
JZ 1963, 751
NJW 1963, 1667

I. In der sozialen Krankenversicherung ist die ambulante Behandlung der Versicherten in erster Linie den freipraktizierenden Ärzten vorbehalten. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß der Kassenarzt den Kassenmitgliedern [...]
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