S. 154 I. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER HAUPTANTRAEGE DER KLAEGERIN DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG, DA DAS SCHREIBEN DER MARKTABTEILUNG VOM 7. AUGUST 1959 KEINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE DARSTELLE; [...]
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