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BVerfG - Entscheidung vom 21.01.1959

1 BvR 800/58

Normen:
BVerfGG § 91a
GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 464 Abs. 3

Fundstellen:
BVerfGE 9, 120
DÖV 1959, 717
MDR 1959, 270
NJW 1959, 524

Gegen den in einem Strafverfahren verurteilten Beschwerdeführer wurden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Anwaltskosten des Nebenklägers in Höhe von 63.86 DM festgesetzt. Die Erinnerung des [...]
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