A. 1. Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939; im folgenden: ÄnderungsG) erhöht mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 in § 5 die Bezüge der Beamten und Richter des [...]
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