S. auch: BGH, NJW 1976, 565, 566; LM § 242 (Ba) BGB Nr. 2; § 242 (Bb) BGB Nr. 18, 36 , 54, 61. Unbeachtlich ist das Motiv einer Partei zum Abschluß eines Vertrages, wenn der Gegenpartei dieses unbekannt geblieben ist. [...]
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