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BAG - Entscheidung vom 24.06.1955

1 AZR 97/55

Normen:
ArbGG (1953) § 69
GG Art. 3 Abs. 1
HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1

Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 69 ArbGG 1953
AP Nr. 8 zu Art. 3 GG
BAGE 2, 40
JZ 1955, 551
NJW 1955, 1335

Die Klägerin ist in der Strumpfwirkerei der Beklagten als Repassiererin beschäftigt und erhält einen Stundenlohn von 1,02 DM. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug im Sommer 1953 regelmäßig 52 3/4 Stunden. Die Klägerin [...]
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