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BAG - Entscheidung vom 12.05.1955

2 AZR 77/53

Normen:
ArbGG (1953) § 74 Abs. 1 S. 2
BGB § 626
TO A § 16 Abs. 4 S. 1, S. 2
Verordnung über die Sparkassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute vom 20. Juli 1932 (Pr.Ges.S. S. 241) § 9 Abs. 1, Abs. 3
ZPO § 554 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung
BAGE 2, 1

Der Kläger war seit 1923 beim Beklagten, einem Landkreis, und zwar zuletzt in der Zinsrechnungsabteilung der Kreissparkasse beschäftigt und wurde nach der Vergütungsgruppe VII TO.A besoldet. Am 27. Dezember 1949 [...]
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