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RG - Entscheidung vom 09.02.1911

VI 680/09

Normen:
ZPO § 269

Fundstellen:
RGZ 75, 286, 290

Wie die Klagerücknahme ist die Einwilligung des Gegners Prozeßhandlung. Die Einwilligung zur Klagerücknahme ist spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung zu erklären, andernfalls sie als verweigert gilt. Im [...]
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