§ 20 Übergangsvorschriften
MaBV ( Makler- und Bauträgerverordnung )
Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.
Stand: 01.02.2024
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