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§ 57 j Verteilung der Geschäftsanteile

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.





 Stand: 01.04.2024