§ 57 j Verteilung der Geschäftsanteile
GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )
1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
Stand: 01.04.2024
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