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§ 57 g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57 f entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024