Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 20 Verzugszinsen

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.





 Stand: 01.02.2024