Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 151 a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316 a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 152 Absatz 1 a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 152 Absatz 1 a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.





 Stand: 01.04.2024