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§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.





 Stand: 01.04.2024