§ 79 Auflösung durch Zeitablauf
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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