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§ 79 Auflösung durch Zeitablauf

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

(1)  Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2)  § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024