Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 66 a Kündigung im Insolvenzverfahren

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.





 Stand: 01.04.2024