§ 66 a Kündigung im Insolvenzverfahren
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Stand: 01.04.2024
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