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§ 64 b Bestellung eines Prüfungsverbandes

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

1Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. 2Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.





 Stand: 01.04.2024