Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 64 a Entziehung des Prüfungsrechts

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

1Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3Die Entziehung ist den in § 63 d genannten Gerichten mitzuteilen.





 Stand: 01.02.2024