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§ 63 h Inspektionen

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

1Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62 b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. 2§ 57 e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66 a und 66 b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. 3Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. 4Im Übrigen findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.





 Stand: 01.02.2024