§ 49 Beschränkungen für Kredite
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln