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§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.





 Stand: 01.02.2024