Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.





 Stand: 01.02.2024