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§ 22 b Zerlegung des Geschäftsanteils

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

(1)  1Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. 2Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen. (2)  1Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. 2§ 15 b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. 3Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.





 Stand: 01.02.2024