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§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

1Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. 2Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.





 Stand: 01.04.2024