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§ 17 Juristische Person; Formkaufmann

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

(1)  Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2)  Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.





 Stand: 01.04.2024