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§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

§ 53 a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024