§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
§ 53 a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Stand: 01.02.2024
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