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§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024